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Am 6. Juli 2021 verabschiedete die Europäische Kommission mehrere Maßnahmen, um ihre Ambitionen im Bereich der nachhaltigen Finanzierung zu erhöhen.

1. Strategie für nachhaltige Finanzierung

Die "neue Strategie für ein nachhaltiges Finanzwesen " umfasst sechs Maßnahmenpakete, die die EU-Kommission angehen will:
a. Erweiterung der bestehenden Instrumenten für nachhaltige Finanzierungen, um den Zugang zu Übergangsfinanzierungen zu erleichtern
b. Verbesserung der Eingliederung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und Verbrauchern, indem ihnen die richtigen Instrumente und Anreize für den Zugang zu nachhaltigen Finanzierungen gegeben werden
c. Stärkung der Widerstandsfähigkeit des Wirtschafts- und Finanzsystems gegenüber Nachhaltigkeitsrisiken
d. Erhöhung des Beitrags des Finanzsektors zur Nachhaltigkeit
e. Sicherstellung der Integrität des EU-Finanzsystems und Überwachung seines geordneten Übergangs zur Nachhaltigkeit
f. Entwicklung internationaler Initiativen und Normen für nachhaltige Finanzen und Unterstützung der EU-Partnerländer..

Anmerkung: Die Europäische Kommission wird bis Ende 2023 über die Umsetzung der Strategie Bericht erstatten.

2. Europäischer Standard für grüne Anleihen

  • Die EU-Kommission hat eine Verordnung über einen europäischen Standard für grüne Anleihen (European green bond standard, EUGBS) vorgeschlagen.
  • Der EUGBS soll ein freiwilliger „Goldstandard“ für grüne Anleihen sein.
  • Emittent:innen grüner Anleihen werden über ein solides Instrument verfügen, um nachzuweisen, dass sie grüne Projekte finanzieren, die mit der EU-Taxonomie übereinstimmen.
  • Investoren, die diese Anleihen kaufen, werden leichter erkennen können, dass ihre Investitionen nachhaltig sind, wodurch das Risiko des Greenwashings verringert wird
  • Der Standard wird die detaillierten Definitionen grüner Wirtschaftsaktivitäten in der EU-Taxonomie verwenden, um zu definieren, was als grüne Investition gilt.
  • Dieser Standard wird auf Bedenken über Greenwashing und den Schutz der Marktintegrität eingehen, um sicherzustellen, dass legitime Umweltprojekte finanziert werden.

3. Die Änderung der EU-Taxonomie

  • Die Europäische Kommission hat außerdem einen delegierten Rechtsakt zur Ergänzung von Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung erlassen.
  • Die Taxonomie-Verordnung verpflichtet Finanzinstitute und bestimmte Nichtfinanzinstitute, Investor:innen Informationen über die Umweltverträglichkeit ihrer Vermögenswerte und wirtschaftlichen Aktivitäten zur Verfügung zu stellen.
  • Der delegierte Rechtsakt legt den Inhalt, die Methodik und die Präsentation der Informationen fest, die von großen Finanz- und Nichtfinanzunternehmen über den Anteil ihrer Geschäfte, Investitionen oder Kreditvergabeaktivitäten offenzulegen sind, die mit der EU-Taxonomie übereinstimmen:

    a. Nichtfinanzielle Unternehmen müssen den Anteil ihres Umsatzes, ihrer Kapital- und Betriebsausgaben, der mit ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten verbunden ist, sowie alle künftigen delegierten Rechtsakte zu anderen Umweltzielen offenlegen;
    b. Finanzinstitute, vor allem Großbanken, Vermögensverwalter, Wertpapierfirmen und Versicherungs-/Rückversicherungsgesellschaften, müssen den Anteil der ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten an den gesamten Vermögenswerten, die sie finanzieren oder in die sie investieren, offenlegen.
  • Der delegierte Rechtsakt wird dem Europäischen Parlament und dem Rat für einen Zeitraum von vier Monaten zur Prüfung vorgelegt, der einmal um zwei Monate verlängert werden kann. Er wird daher voraussichtlich Ende 2021 in Kraft treten.

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