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Was ist die EU-Taxonomie?

  • Die EU-Taxonomie ist eine Klassifizierung, die Kriterien festlegt, anhand derer bestimmt werden kann, ob eine Wirtschaftsaktivität wesentlich zu den sechs in der Verordnung festgelegten Umweltzielen beiträgt:
    
◦ Klimawandelminderung;

    ◦ Klimawandelanpassung;

    ◦ Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen;

    ◦ Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, einschließlich Abfallvermeidung und Recycling;

    ◦ Vermeidung und Kontrolle von Umweltverschmutzung;

    ◦ Schutz gesunder Ökosysteme.  
  • Die EU-Taxonomie ist ein Instrument, das Unternehmen und Investor:innen hilft, nachhaltige Investitionsentscheidungen zu treffen.
  • Die Taxonomie ist Teil des EU-Pakets für ein nachhaltiges Finanzwesen, das dazu beiträgt, den Geldfluss in nachhaltige Aktivitäten in der gesamten Europäischen Union zu verbessern.

Für welche Unternehmen gilt die EU-Taxonomie?

Die EU-Taxonomie stützt sich auf die EU-Verordnung SFDR und die EU-Richtlinie NFRD*, um ihren eigenen Geltungsbereich zu definieren. Allerdings verlangt sie von Finanzmarktteilnehmer:innen und großen Unternehmen zusätzliche Offenlegungen zu den in der SFDR und der NFRD festgelegten Kriterien.

Was muss offengelegt werden?

Aufgrund der Komplexität der EU-Taxonomie und der Tatsache, dass ein Teil der Methodik noch definiert werden muss, werden die Offenlegungspflichten für die Unternehmen im Laufe der nächsten vier Jahre schrittweise eingeführt. Das endgültige Ziel der Pflichten ist, dass:

  • Unternehmen, die unter den Geltungsbereich der NFRD fallen, müssen den Anteil ihrer „ökologisch nachhaltigen“ Wirtschaftsaktivitäten (gemäß der Definition der EU-Taxonomie) an ihren Einnahmen, ihren Investitionen und ihren Betriebsausgaben angeben.  
  • Finanzmarktteilnehmer:innen müssen offenlegen, wie ihre Finanzprodukte, die in den Geltungsbereich der SFDR fallen, mit der EU-Taxonomie übereinstimmen.  

Wo muss berichtet werden?

  • Unternehmen, die in den Geltungsbereich der NFRD fallen, müssen ihre Offenlegungen zur Taxonomie im Rahmen des jährlichen NFRD-Reportings veröffentlichen, das zusammen mit dem Lagebericht des Unternehmens veröffentlicht werden muss.
  • Die Taxonomie-Offenlegung von Unternehmen, die unter die SFDR fallen, muss in regelmäßigen Überprüfungen und vorvertraglichen Offenlegungen veröffentlicht werden.

Aktueller Stand der Umsetzung der Taxonomie

  • Zusätzlich zu den NFRD-Reportingpflichten müssen Unternehmen, die in den Geltungsbereich der SFDR fallen, ab Januar 2022 den Prozentsatz ihrer wirtschaftlichen Aktivitäten offenlegen, die für die EU-Taxonomie in Frage kommen (für das Jahr 2022)**. 
  • Zusätzlich zu den SFDR-Pflichten müssen Finanzinstitute ab Januar 2022 den Anteil ihrer Gesamtaktiva an den Engagements in nicht-taxonomiegeeignete und taxonomiegeeignete Wirtschaftsaktivitäten offenlegen.

Zeitplan der Offenlegungsanforderungen

Der Zeitplan für die Offenlegungsanforderungen für die EU-Taxonomie. Kredit: Plan A
The timeline of disclosure requirements for the EU Taxonomy
Credit: Plan A

Werden die Offenlegungspflichten extern abgesichert?

  • Die nichtfinanziellen Erklärungen von Unternehmen, die in den Geltungsbereich der NFRD fallen, unterliegen einer Existenzprüfung durch den:die Abschlussprüfer:in. Das EU-Recht schreibt nicht vor, den Inhalt der Offenlegungen zu überprüfen. Aber, sobald die CSRD* in Kraft tritt, wird der Inhalt der Erklärungen geprüft werden.
  • Die Einhaltung der Offenlegungen von Finanzinstituten, die der SFDR unterliegen, wird von den zuständigen Behörden überwacht.

* Die NFRD wird durch die bereits vorgeschlagene CSRD - voraussichtlich ab 2024 - geändert werden. Mit der CSRD werden mehr Unternehmen den Reportingpflichten unterliegen, die Reportingpflichten werden von der EU definiert und die Offenlegungen werden einer externen Prüfung unterzogen. Weitere Informationen finden Sie hier.

** ** Die Anpassung ist lediglich ein Hinweis darauf, dass ein Unternehmen mit einer Tätigkeit Geld verdient, die im Rahmen der Taxonomie geprüft werden kann.

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